Also ich sehe in der Wassermotorradverordnung nirgends ein Passus, der es nicht erlaubt, in der Fahrrinne zu fahren:
§ 3 Wassermotorradfahren
(1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. Satz 1 gilt nicht für
1.Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für Touren- oder Wanderfahrten,
2.den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
3.Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.
Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
Quelle: Gesetze im Internet